Donnerstag, 27.10.2011
Gemeinnützige Treuhandstiftungen sind rechtlich unselbständige Stiftungen. Sofern diese über Bankguthaben verfügen, können die Bankkonten i. d. R. aufgrund der Unselbständigkeit nicht auf den Namen der Treuhandstiftung lauten. Rechtlich sind solche Bankguthaben dem Treuhänder zugeordnet. Mit Schreiben vom 16.08.2011 erlaubt das BMF nunmehr bei Treuhandstiftungen, dass die Guthaben unter der Voraussetzung einer klar erkennbaren Zuordnung zur Treuhandstiftung, steuerlich der Treuhandstiftung zugerechnet werden. Dies führt für die gemeinnützige Treuhandstiftung dann zu Vorteilen, wenn der Treuhänder selber nicht vom Kapitalertragsteuerabzug befreit ist, weil er nicht gemeinnützig ist. Für die Fälle, in denen als Treuhänder eine gemeinnützige Körperschaft auftritt, stellt sich nunmehr die Frage, ob zukünftig auch für Treuhandstiftungen eigene NV-Bescheinigungen hinterlegt werden müssen. Ausweislich des BMF-Schreibens ist eine entsprechende Gesetzesänderung geplant, die Treuhandstiftungen für die Frage des Kapitalertragsteuerabzugs selbständigen Stiftungen gleichstellen. Spätestens nach der Gesetzesänderung ist es wahrscheinlich notwendig, für die Bankkonten von Treuhandstiftungen eigene NV-Bescheinigungen bei den Banken einzureichen. [gs]