- Vereinssatzungen sind objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände, spielen für die Auslegung keine Rolle (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 11.11.1985 – II ZB 5/85, BGHZ 96, 245 = NJW 1986, 1033).
- Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt.
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung (hier: Zustimmungserfordernis eines Dachverbandes) sowohl die Beschränkung, als solche als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis nicht beschränkt und – bei eingetragenen Vereinen – eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstands gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urteil v. 28.4.1980 – II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil v. 22.4.1996 – II ZR 65/95, DStR 1996, 1334).
[OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2015 – 12 W 882/15]