Bundesfinanzhof versagt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Zweckbetrieb

Eine gemeinnützige Körperschaft, die nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfreie Seminare veranstaltet, kann für die Beherbergung und Beköstigung der Seminarteilnehmer nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8, Buchst. a UStG in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof betont in seinem aktuellen Urteil (BFH Urteil von 08.03.2012, V R14/11), dass diese Vorschrift nicht dem EU-Recht entspricht. Im vorliegenden Sachverhalt konnte die Leistung für Beherbergung und Beköstigung nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, obwohl es sich um eine Leistung aus dem Zweckbetrieb heraus handelte.

Der BFH versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aufgrund der gebotenen umsatzsteuerspezifischen Auslegung des Zweckbetriebsbegriffes. Die enge Auslegung führt dazu, dass Leistungen, die nicht zur Zweckverwirklichung unabdingbar sind, der Erzielung von Einnahmen dienen und im Wettbewerb zu anderen Unternehmern stehen, zwingend zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen.

Hinweis: Ab 2010 ist der Regelsteuersatz für vergleichbare Fälle allerdings nur noch für die Beköstigung anzuwenden. Für die Beherbergungsleistung gilt dann die neue Regelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UstG). AbW