Catering an Altenheime unterliegt 19 % Umsatzsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 12.10.2011 entschieden, dass die Zubereitung von Speisen im Altenwohn- und Pflegeheim durch einen Caterer für das Heim dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Im entschiedenen Fall betrieb der Caterer die Küchen des Altenheimbetreibers und kochte dort nach den Vorgaben des Altenheimbetreibers. Die Portionierung und Verteilung des Essens erfolgte durch Mitarbeitende des Altenheims. Trotzdem sah der BFH darin eine Dienstleistung und keine Lieferung von Lebensmitteln. Somit mussten die Zahlungen mit 19 % Umsatzsteuer vom Caterer versteuert werden.

Einrichtungen, die Verträge mit Caterern haben sollten unbedingt prüfen, ob in den Verträgen ein Preis „zzgl. Umsatzsteuer“ vereinbart ist. Wenn dies so ist, hat der Caterer ggf. Nachforderungsmöglichkeiten, wenn das Finanzamt eine höhere Steuer erhebt. Besser sind Verträge, die einen Bruttopreis enthalten. Hier ist die Einrichtung vor Nachzahlungen geschützt. Der BFH unterscheidet bei der Frage des Steuersatzes, ob es sich um eine „Standardspeise“ handelt (dann 7 %). „Standardspeisen“ sind in einem Standardverfahren hergerichtete Lebensmittel (z. B. Grillsteaks, Grillwurst, Pommes frites). Im vorliegenden Fall hat es sich nach Ansicht des BFH nicht um Standardspeisen gehandelt. Diese Ansicht hat der BFH mit Urteil vom 25.01.2012 bestätigt, indem er entschieden hat, dass die Leistungen eines Partyservices grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, da es sich dabei nicht um Standardspeisen handelt. [si]