Ehrenamtspauschale nicht für den Einsatz in steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben

In Richtlinie 3.26a EStÄR 2012 verlangt die Finanzverwaltung auch für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG, dass die Tätigkeit im steuerfreien Zweckbetrieb oder im ideellen Bereich erfolgt. Nach § 3 Nr. 26a EStG sind steuerfreie Zahlung von 500€ p.a. (ab 2013: 720€ p.a.) für jede Art von Tätigkeiten bei einem gemeinnützigen Träger möglich. Ausgeschlossen ist hier – wie bereits auch bei der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG -  der Einsatz in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unklar ist, ob auch der Einsatz im Bereich der Vermögensverwaltung schädlich ist. [si]