Finanzamt gibt Steuerdaten an Wettbewerber weiter

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gewerbliche Mitbewerber Anspruch darauf haben, dass das Finanzamt Auskünfte über die Besteuerung gemeinnütziger Wohlfahrtseinrichtungen gibt. Aufbauend auf diese Auskünfte kann der Wettbewerber dann sogar das Finanzamt verklagen, die Besteuerung der Wohlfahrtseinrichtung höher vorzunehmen (sogenannte Konkurrentenklage).

Im vorliegenden Urteilsfall handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, das Kranken-, Blut- und Organtransporte durchführte. Es fühlte sich durch einen Mitanbieter, der als gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtung nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zahlen musste, unzulässig behindert. Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Klägers und bejahte die Auskunftspflicht des Finanzamtes, da der freie Wettbewerb durch den ermäßigten Steuersatz unangemessen beeinträchtigt wird. Die Rechtsprechung des Finanzgerichtes liegt auf der Linie des Bundesfinanzhofes, der bereits mehrfach dargelegt hat, dass er aus Wettbewerbsgründen eine stärkere Besteuerung der Wohlfahrtspflege für angemessen hält. Gegen das Urteil kann Revision beim BFH eingelegt werden; ggf. kommt es dann zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in dieser Frage. [gs]