Kita ist Betrieb gewerblicher Art (BgA) bei Körperschaften des öffentlichen Rechts

Mit Urteil vom 12.07.2012 (I R 106/10) hat der BFH entschieden, dass die Kita einer Kommune nicht dem Hoheitsbereich zuzuordnen ist, sondern als BgA der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Besteuerung kann nur vermieden werden, wenn für den BgA eine gemeinnützige Satzung verabschiedet wird. Obwohl das Urteil die Kita einer Kommune betrifft, sollten auch Kirchengemeinden prüfen, ob sie für gemeinnützige Betriebe nicht vorsorglich eine gemeinnützige Satzung verabschieden sollten. [gs]