Mahlzeitendienste / Essen auf Rädern

Der BFH hat sich jüngst mit einem Urteil zur ertragsteuerlichen Bewertung von Mahlzeitendiensten geäußert (BFH v. 13.06.2012 – I R 71/11). Das Urteil betrifft eine arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die u.a. eine (Groß-)Küche mit Maßnahmeteilnehmern unterhielt. Der BFH kam zu folgenden Feststellungen:

a) Die Leistungen der Küche sind ertragsteuerlich aufzuteilen. Soweit nachweislich Bedürftige versorgt werden (Essen auf Rädern) handelt es sich insoweit um einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1a AO. Soweit Essen an Kitas geliefert werden, handelt es sich nicht um einen Zweckbetrieb als Wohlfahrtseinrichtung (§ 66 AO), da die Essen nach Ansicht des BFHnicht unmittelbar Bedürftigen zugute kommen, sondern die Lieferung formal an den Träger der Einrichtungen geht.

b) Im vorliegenden Fall hat der BFH anerkannt, dass es sich aber aufgrund der Struktur als „arbeitstherapeutische Küche“ um einen eigenen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO handeln kann. Problematisch ist dabei allerdings die Frage des angemessenen Wettbewerbs (§ 65 S. 1 Nr. 3 AO). Der BFH führt dabei aus, dass ein steuerfreier Zweckbetrieb nur möglich ist, wenn der Betrieb zur Erfüllung des Zweckes dem Grunde nach nötig ist und der Umfang nicht größer als notwendig. Der BFH hat die Frage an das Finanzgericht zurückverwiesen, aber bereits klar gemacht, dass er bei einem Umsatz von mehr als einer Million € Zweifel bezüglich der Angemessenheit des Umfangs hat.


Für die Praxis hat die Entscheidung folgende Bedeutung:

a) Mahlzeitendienste

Mahlzeitenlieferungen an andere Einrichtungen zählen nicht zu den begünstigten Lieferungen. Nur die Mahlzeitenlieferungen an Bedürftige direkt zählen zu den steuerbegünstigten Lieferungen. Dies ist bei der Berechnung der 2/3-Grenze des 
§ 66 AO zu berücksichtigen. Ggf. sind die Umsätze in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb und einen steuerfreien Zweckbetrieb aufzuteilen. Bestehende Zweckbetriebe müssen daraufhin überprüft werden.

Hinweis: Für die Umsatzsteuer ist bereits seit längerem zwischen den Mahlzeitenlieferungen an Bedürftige und an Dritte zu differenzieren.

b) Betriebe bei Beschäftigungsgesellschaften

Beschäftigungsgesellschaften müssen für alle Zweckbetrieb prüfen, ob sie mit ihren Therapiebetrieben aufgrund des Umfangs noch als Zweckbetrieb anerkannt werden können. Insbesondere darf der Umsatz die für die Therapie notwendige Größe nicht überschreiten. Umsätze von mehr als einer Million € werden dabei wohl generell kritisch gesehen.

Hinweis: Erhebliche Auswirkungen hat die Frage auch auf den Umsatzsteuersatz.

StB/vBP Gerald Siebel