Mietnebenleistungen als grundsätzlich von der ­Vermietung getrennt zu beurteilende Leistungen des Vermieters

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.4.2015 (C-42/14 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa) in einem polnischen Steuerfall zu entscheiden, inwieweit Mietnebenleistungen bei Gebäudevermietungen unselbständige oder selbständige Teile der Vermietungsleistung sind. Zur Kernfrage, ob die Mietnebenkosten Teil des Entgelts für die einheitliche Vermietungsleistung oder Entgelt für von der Vermietung getrennte Leistungen darstellen, hat der EuGH mangels Sachverhaltsangaben nicht entscheiden. Aber er hat die Gelegenheit genutzt, wertvolle Hinweise zu den Abgrenzungskriterien für die Annahme separater Leistungen zu geben. Dies sind:

- Die Möglichkeit des Mieters, den Leistenden und/oder die Nutzungsmodalitäten der zusätzlichen   Leistungen auszuwählen. Dies betrifft laut EuGH den Verbrauch von Wasser, Elektrizität oder Wärme, da diese durch Zähler kontrolliert und entsprechend dem Verbrauch abgerechnet werden.

- Der gesonderte Ausweis der Mietnebenkosten sei ein weiter Hinweis für separate Leistungen.

Demnach dürften einheitliche Leistungen nur dann vorliegen, wenn die Umlagen pauschal erfolgen, entweder in Form einer Bruttomiete oder die Umlage der Kosten nach Mietflächen. Der Abschnitt 4.12.1 UStAE sollte demzufolge angepasst werden.