Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 S. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe besteht.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 25.6.2014 – 2 K 78/13, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 47/14.