Mitversicherung von angestellten Klinikärzten in der Betriebshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil

Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 S. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe besteht.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 25.6.2014 – 2 K 78/13, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 47/14.