Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Die Verlagerung der Steuerschuld nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG führt zu einer Erweiterung der Formulare der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das Ziel der Erweiterung ist eine Abstimmung mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM).

Die ZM ist von jedem Unternehmer einzureichen, der innerhalb des Meldezeitraums Leistungen an einen Unternehmer aus einem anderen EU-Land erbracht hat. Die ZM ist bis zum 25. Tag des Folgemonats des Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenübertragung abzugeben.


Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen hat der Leistungsempfänger seine Leistungen quartalsweise zu übermitteln, wenn:

  • sich der der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG im übrigen
    Gemeinschaftsgebiet befindet und
  • der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet wohnt und dort Steuern zu zahlen hat.


Der Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte Dreiecksgeschäfte ist der Kalendermonat.

Wilhelm Abmeyer