Neues zur Umsatzsteuerorganschaft

Eine Umsatzsteuerorganschaft erfordert, dass die Organgesellschaft (z. B. eine GmbH) in den Organträger (z. B. ein Verein) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Mit Schreiben vom 07.03.2013 hat das BMF die bisherigen Regelungen zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung in Abschnitt 2.8 UStAE geändert. Hintergrund sind mehrere BFH-Urteile, die die Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft verschärft haben. Wesentliche Kernpunkte der Neuregelung sind:

  • Die organisatorische Eingliederung verlangt eine tatsächliche Einflussnahme des Organträgers auf die Organgesellschaft.

  • Dafür ist in der Regel eine Personenidentität zwischen den Leitungsgremien des Organträgers (z.B. Vorstand beim Verein) und der Organgesellschaft (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH) notwendig. Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder des Leitungsgremiums des Organträgers bei der Organgesellschaft in der Leitung sein müssen. Eine Person reicht aus. Bsp.: Ein Verein ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Der Verein hat drei Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsmitglied ist zugleich Geschäftsführer bei der GmbH. Dies ist für die organisatorische Eingliederung ausreichend.

  • Sofern keine Personenidentität in den Leitungsgremien gegeben ist, kann auch ein leitender Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführung der Organgesellschaft eingesetzt werden. Bsp.: Wie oben, aber der Verein bestellt seine Fachbereichsleitung Altenhilfe zum Geschäftsführer in der GmbH. Sofern kein weiterer Geschäftsführer bestellt wird, ist auch hierdurch die organisatorische Eingliederung gegeben.

  • Die Bestellung eines Geschäftsführers mit Einzelvertretungsvollmacht bei der  Organgesellschaft, der nicht in der Leitung des Organträgers tätig ist, führt in der Regel zu einer Auflösung der Umsatzsteuerorganschaft. Bsp.: Wie oben, aber in der GmbH ist neben dem Vorstand ein weiterer Geschäftsführer mit Einzelvertretungsvollmacht bestellt. Dies führt dazu, dass eine Umsatzsteuerorganschaft i. d. R. nicht mehr besteht. Ausnahmsweise kann auch in diesen Fällen die Organschaft bestehen, wenn der Organträger durch institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind. Dies dürfte extrem schwer nachzuweisen sein. Der UStAE spricht als Beispiele hier das Bestehen eines Beherrschungsvertrags nach § 291 AktG oder die Organschaft nach den §§ 319, 320 AktG an.

Das BMF-Schreiben enthält erfreulicherweise eine Übergangsregelung. Bis zum 31.12.2013 kann die Frage der organisatorischen Eingliederung nach den bisherigen Regelungen entschieden werden. Ab 2014 müssen die strengeren Anforderungen des neuen UStAE beachtet werden. Alle Unternehmen mit einer Umsatzsteuerorganschaft sollten die Zeit nutzen und prüfen, ob Anpassungen bis zum Jahresende nötig sind. Gerne beraten wir Sie dabei. Sprechen Sie uns bitte einfach direkt an. [si]