Umfangreiche Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts geplant durch das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz

Im September hat das BMF einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG) vorgelegt. Neben der Erhöhung der steuerfreien Aufwandspauschalen nach § 3 Nr. 26 EStG sind umfangreiche Änderungen der Abgabenordnung vorgesehen. Die wesentlichen Änderungen in Kürze:

a) Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit von betreuten Personen nach § 53 AO kann zukünftig durch entsprechende Bescheide der Sozialbehörden erbracht werden. Eigene Ermittlungen und Aufzeichnungen können dadurch entfallen.

b) Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 AO) verlangt bisher, dass die Mittel bis zum Ende des Folgejahres verausgabt werden (soweit keine Rücklagenbildung möglich ist). Zukünftig wird die Frist um ein Jahr verlängert.

c) Die Vorschriften zur Bildung von Rücklagen in § 58 Nr. 6, 7, 11 und 12 AO werden aufgehoben; stattdessen werden die Regelungen in einen neuen § 62 AO „Rücklagen und Vermögensverwendung“ aufgenommen. Materiell ergeben sich keine Änderungen bis auf die Wiederbeschaffungsrücklage. Diese wurde gerade erst in den Anwendungserlass zur AO neu aufgenommen und soll jetzt durch Gesetz neu geregelt werden. Danach wäre es zukünftig möglich, die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter die zukünftig ersetzt werden sollen in eine Wiederbeschaffungsrücklage einzustellen. Bisher verweigert die Finanzverwaltung genau diese Möglichkeit. Geplant ist eine Inkraftsetzung am 01.01.2013. [gs]