Umsatzbesteuerung privater Krankenhäuser

Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des BFH (Urt. v. 18.3.2015 – XI R 38/13) auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen. Dies gilt für Leistungen ab 2009, da die Regelung in § 4 Nr. 14 lit. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG i. V. m. §§ 108, 109 SGB V unionsrechtswidrig ist. Die bis einschließlich 2008 geltende Regelung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i. V. m. § 67 AO war unionsrechtskonform. Siehe hierzu ein weiteres Urteil des BFH vom 18.3.2015 – XI R 8/13.

Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu.