Von einem Alten- und Pflegeheim-Betreiber angebotener Wäscheservice ist umsatzsteuerpflichtig!

Von einem Alten- und Pflegeheim-Betreiber angebotener Wäscheservice ist umsatzsteuerpflichtig, so lautet das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2011.

Die Klägerin betrieb ein Alten- und Pflegeheim und bietet im Rahmen eines «Betreuten Wohnens» einen Hausnotruf sowie die Unterstützung durch Sozialarbeiter an. Die Gebäude stehen nicht im Eigentum der Klägerin. Gegen ein Zusatzentgelt konnten weitere Leistungen, wie zum Beispiel ein Wäscheservice, in Anspruch genommen werden. Außerdem schloss die Klägerin die Verträge über die Lieferung von Wasser, Strom und Fernwärme für sämtliche Gebäude im eigenen Namen ab und berechnete diese Kosten zum einen ihrer Vermieterin im Hinblick auf die vermieteten Wohnungen.

Die Umsatzsteuerfreiheit für den Hausnotruf sowie die Unterstützung durch Sozialarbeiter für die Nutzer des Betreuten Wohnens folgt aus der europarechtlichen Bestimmung, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit von der Umsatzsteuer zu befreien seien.

Nicht als umsatzsteuerfrei, weil weder eng mit dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims zusammenhängend noch dem Bereich der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit zuzuordnen, sah das Gericht allerdings den Wäscheservice für die Nutzer des Betreuten Wohnens und die Weiterberechnung von Wasser-, Strom- und Heizkosten an die Vermieterin der Wohnungen für das Betreute Wohnen an. (AbW)