Zahlung von steuerfreien Übungsleiterpauschalen auch für eigene Arbeitnehmer möglich

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.02.2012 (rkr.) entschieden, dass ein gemeinnütziger Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 26 EStG zusätzlich bis zu 2.100€ p.a. steuerfreien Aufwandsersatz zahlen kann.

Voraussetzung ist u.a., dass sich die zusätzlichen Tätigkeiten nicht aus dem bestehenden Dienstvertrag als Nebenpflicht ableiten lassen und von den fachlichen Voraussetzungen unterschiedliche Qualifikationen erfordern.

Im Urteilsfall ging es um einen Verein, der teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Arbeitsverhältnis für die pädagogische Betreuung von Kindern in Offenen Ganztagsschulen einsetzte (Betreuung während der Hausaufgaben, beim Essen etc.). Neben diesen Aufgaben wurden die Mitarbeitenden auch in Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften eingesetzt, die mehrmals nachmittags stattfanden. Dabei handelte es sich um sportliche, künstlerische und kulturelle Veranstaltungen, die jeweils spezifische fachliche Anforderungen an die Gruppenleitung stellten. Für die Leitung der Projektgruppen erhielten die Mitarbeitenden jeweils 10€ pro Stunde, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ausgezahlt wurden.

Ausschlaggebend für das Gericht war, dass die Mitarbeitenden die Projektleitungen freiwillig machten, nachweislich auch externe Projektleitungen eingesetzt wurden und dass dafür jeweils besondere Qualifikationen notwendig waren. Das Finanzgericht ist daher nicht von einer Einheitlichkeit der Leistungen ausgegangen und hat die Steuerfreiheit der Zahlungen bestätigt.

Im Ergebnis ist dies ein sehr erfreuliches Urteil, dass entsprechende Gestaltungen auch in anderen Einsatzbereichen möglich macht. Zu beachten ist allerdings, dass es hier zu keiner abschließenden Klärung durch den BFH kommt, so dass es zunächst nur eine Einzelentscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf ist. [gs]