Die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zu Privatzwecken (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), ist dies regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des Fahrzeugs erbringt. Dabei muss die Überlassung des Fahrzeugs im Arbeitsvertrag geregelt, auf einer faktischen betrieblichen Übung oder auf mündlichen Abreden beruhen.


Grundsätzlich ermittelt sich die Umsatzsteuer nach der Höhe der Aufwendungen, die dem Unternehmer durch die Nutzungsüberlassung entstehen. Der ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen ist.

Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn für die Ermittlung der Umsatzsteuer von lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird:


Besteuerung auf Grundlage der 1 %-Regelung für Privatfahrten

Wird zum Zwecke der Lohnsteuer die entgeltliche Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt, kann dieser Wert zur Ermittlung der Umsatzsteuer herangezogen werden. Aus dem Pauschalwert ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, der lohnsteuerrechtliche Wert ist demnach als Bruttowert anzusehen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen (Listenpreis einschl. Umsatzsteuer: 30.000 Euro) auch für Privatfahrten. Die Umsatzsteuer ermittelt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Werten wie folgt:

Privatfahrten:         1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro

Umsatzsteuer:       3.600 Euro / 119 x 19 = 574,79 Euro


Besteuerung auf Grundlage der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Ebenfalls kann der lohnsteuerrechtliche Pauschalwert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Ermittlung der Umsatzsteuer verwendet werden. Auch hier ist der lohnsteuerrechtliche Wert als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen (Listenpreis einschl. Umsatzsteuer: 30.000 Euro) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung: 10 km). Die Umsatzsteuer ermittelt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Werten wie folgt:

Fahrten Wohnung  Erste Tätigkeitsstätte: 

0,03 % von 30.000 Euro x 10 km x 12 Monate = 1.080 Euro

Umsatzsteuer:       1.080 Euro / 119 x 19 = 172,44 Euro


Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung

Wird zum Zwecke der Lohnsteuer die entgeltliche Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtausgaben ermittelt, ist das so ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20.000 km an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die übrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3.400 km. Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der AfA) betragen 9.000 Euro. Die Umsatzsteuer ermittelt sich wie folgt:

Verhältnis Fahrten zu Privatzwecken / Jahresfahrleistung: [(180 Tage x 20 km) + 3.400 km] / 20.000 km = 35 %

Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage: 9.000 Euro x 35 % = 3.150 Euro

Umsatzsteuer: 3.150 Euro x 19 % = 598,50 Euro

Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird (wie oben dargestellt). Von einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu Privatzwecken wird ausgegangen, wenn die vereinbarte private Nutzung derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt.

Beispiel:

Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer zu besonderem Anlass

Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer nur gelegentlich (max. 5 Kalendertage im Monat)

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind in diesem Fall die Kosten des Fahrzeugs für die Fahrten zu Privatzwecken, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Als Bemessungsgrundlage kann die Entfernungspauschale von 0,30 Cent pro gefahrenen Kilometer dienen. Der so ermittelte Wert ist der Nettowert ohne Umsatzsteuer.

Alternativ wird es auch bei der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung von den Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn für die Ermittlung der Umsatzsteuer von lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird.