Neues Stiftungsgesetz in NRW. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Der § 5 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW regelt das Zustimmungserfordernis bei einer Satzungsänderung. 
Neu: Die Änderung muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung an die Stiftungsbehörde gemeldet werden.

Der § 5 Abs. 2 StiftG NRW regelt die Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen, die den Bestand oder das Wesen der Stiftung berühren. 
Neu: Eine Anzeigeverpflichtung besteht für Rechtsgeschäfte wie z.B. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstigen Vermögensgegenständen und muss vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäfts erfolgen. Für die Anzeigepflicht sind entsprechende Größenkriterien zu beachten. Die Vorschrift ist um die Übernahme von Bürgschaften und Rechtsgeschäften ergänzt worden.

Der § 7 Abs. 1 StiftG NRW regelt die Vorlagefrist für die Jahresrechnung.
Neu: Die Frist wurde auf 12 Monate verlängert.

Das Stiftungsverzeichnis wird ausschließlich elektronisch und im Internet geführt. Die Änderungen werden das Fristenmanagement der Stiftungsbehörde bezüglich der Informationsvorlagen beeinflussen.

Wilhelm Abmeyer

 

Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen zur Mittelfehlverwendung gemeinnütziger Körperschaften

1. Steuerliche Erlaubnis zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Steuerbegünstigte Körperschaftssteuer-Subjekte dürfen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Aufwendungen zur Realisierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind unschädlich, sofern mit Überschüssen zu rechnen ist.

Die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) setzt unter anderem voraus, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke, das heißt für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verwendet werden. Ausnahmen für dieses Mittelverwendungsgebot enthält § 58 AO.

2. Mittelverwendungsgebot

Die zeitnah zu verwendenden Mittel sind grundsätzlich nicht im Bereich der Einkünfte-Erzielung einzusetzen. Sie sind unmittelbar zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden. 
Ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebs mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen. Gleichzeitig muss die Körperschaft dem ideellen Tätigkeitsbereich Mittel in entsprechender Höhe zuführen. Die Mittelzuführung muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Verlust-Entstehungsjahr folgt, geleistet werden. Diese Mittel dürfen nicht aus Zuschüssen stammen, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen.

Liegt ein Verlust vor, ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO) maßgeblich. Weitere zulässige Möglichkeiten zum Ausgleich von Verlusten finden Sie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AEAO).

Zeitnah zu verwendende Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) sind dagegen grundsätzlich nicht in dem Bereich der Einkünfte-Erzielung, sondern unmittelbar zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks einzusetzen. Zum temporären Ausgleich von Verlusten kommen nur Mittel in Frage, die nicht zeitnah verwendet werden. Auch diese müssen innerhalb der im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fristen ausgeglichen werden.

3. Rechtsfolge bei fehlenden Überschüssen

Sobald absehbar ist, dass durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zeitnah keine weiteren Überschüsse erzielt werden können, ist die wirtschaftliche Tätigkeit einzustellen.

4. Bedeutung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wandelt sich nicht in einen Zweckbetrieb um, selbst wenn er die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 35.000 € unterschreitet. Er behält seinen Charakter eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei und ist im ständigen Verlustfall einzustellen.

Wilhelm Abmeyer

BFH I R 6/08 Beschluss vom 1.7.2009
Vorinstanz Thüringer FG Urteil III 657/05 vom 15.11.2007