Neues zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Verfügung der OFD Niedersachsen)

Auffassung der Finanzverwaltung:
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) erbringt eine Vermietungsleistung nur dann als Unternehmerin, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. Sie handelt nicht als Unternehmerin, wenn die Vermietung nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung zu beurteilen ist.

Auffassung der BFH:
Nach der Rechtsprechung des BFH (nicht amtlich veröffentlichte Urteile v. 20.8.2009, V R 70/05 und v. 15.4.2010, V R 10/09) kommt dem Begriff der Vermögensverwaltung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR keine Bedeutung zu. Eine Vermietungsleistung auf privatrechtlicher Grundlage führt zur Unternehmereigenschaft der jPöR. Die Mitgliedstaaten können zwar bestimmte von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeiten als nicht steuerbare Tätigkeit der jPöR behandeln. Dies setzt jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, die in Deutschland fehlt. Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen.

Hinweis:
Beruft sich eine jPöR vor Veröffentlichung auf die BFH-Urteile ist dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsrecht kann die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen einheitlich ausüben und nicht auf bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze beschränken. 

OFD Niedersachsen Verfügung vom 26. 1. 2011 [AbW]