Umsatzsteuer: Zuordnung von Anlagegegenständen zum Unternehmensvermögen

Unternehmen, die steuerfreie Leistungen erbringen, können i. d. R. auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies betrifft auch die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagegütern (z. B. Gebäude, PKW, IT). Problematisch wird es in diesen Fällen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Gegenstand dann doch in einem steuerpflichtigen Betriebsteil eingesetzt wird (Bsp.: Ein Gebäude wird errichtet und zunächst für steuerfreie Schulungen eingesetzt. Im Folgejahr wird in dem Gebäude ein Sozialkaufhaus betrieben). Um dieses Problem zu lösen sieht § 15a UStG vor, dass bei Anlagegütern 10 Jahre (Gebäude) bzw. 5 Jahre (andere Anlagegüter) die Vorsteuer noch anteilig geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist aber, dass das Anlagegut bei Erwerb dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Sonst ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

Die Zuordnung kann entweder durch die Vornahme von Vorsteuerabzug im laufenden Jahr oder (bei zunächst vollständig steuerfreier Nutzung) durch eine schriftliche Zuordnung gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Nach neuer BFH-Rechtsprechung muss diese Zuordnungsentscheidung bis zum 31.05. des Folgejahres dem Finanzamt mitgeteilt werden. Alle Unternehmen mit Anschaffungen in 2012, die ggf. in der Zukunft noch Vorsteuern geltend machen wollen, müssen also bis zum 31.05.2013 dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass die Anlagegüter dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden sollen. [si]