Umsatzsteuerliche Behandlung von Speisen und Getränken

Mit BMF-Schreiben vom 20.03.2013 hat die Finanzverwaltung die Besteuerung der Abgabe von Speisen und Getränken in Abschnitt 3.6 UStAE neu geregelt. Unterschieden wird nunmehr, ob es sich um (reine) Lieferungen handelt (dann 7 % Umsatzsteuer) oder ob die ggf. zusätzlich erbrachten Leistungen überwiegen (dann grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer). Sogenannte unterstützende Dienstleistungen führen i. d. R. zu einem Steuersatz von 19 %. Für die Praxis interessant sind zwei Fälle:

a) Bei der Belieferung von Schulen, Krankenhäusern, Kitas, etc. kann der Steuersatz von 7 % erreicht werden, wenn auf Dienstleistungen verzichtet wird. Dabei ist auch eine Lieferung von verzehrfertigen Essen begünstigt möglich. Nur die Verteilung und die Übernahme von Reinigungsleistungen führen dann zu einem Steuersatz von 19 %.

b) Bei einem Mahlzeitendienst ist üblicherweise auch von begünstigten Leistungen zu 7% auszugehen, sofern der Mahlzeitendienst nicht auch die Reinigung des persönlichen Geschirrs o. Ä. übernimmt.

Das BMF-Schreiben veranschaulicht die nicht immer verständliche Abgrenzung anhand zahlreicher Praxisbeispiele. Im Einzelfall sollte eine Gestaltung anhand der Praxisbeispiele vorgenommen werden. [si]