Vermögensausstattung aus gemeinnützigen Mitteln nur noch eingeschränkt möglich

Durch den neu eingefügten § 58 Nr. 3 AO ist die Weitergabe von Mitteln zur Vermögensausstattung anderer gemeinnütziger Körperschaften ab 2014 neu geregelt worden. Dies betrifft z. B. die Frage der Mittelaufbringung für das Stammkapital von Tochtergesellschaften. Zulässig ist es, hierfür die Gewinne aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass die empfangende Körperschaft (also z. B. die Tochtergesellschaft) die gleichen gemeinnützigen Zwecke wie die Muttergesellschaft verfolgt. M. E. müsste es zulässig sein, die Mittel hierfür gesondert anzusparen.

Vermutlich werden die Steuererklärungsvordrucke ab dem Jahr 2013 geändert, um die Mittelbildung nachvollziehen zu können. Die Gliederung der Rücklagen bzw. Mittel wird dadurch nicht einfacher, da die bisherigen Rücklagen parallel dazu weiter gebildet werden müssen. Nach dieser Änderung wird es wohl kaum noch möglich sein, alle Rücklagen in einer handelsrechtlichen Bilanz darstellen zu können. [si]