Vorstände sind ab 2015 grundsätzlich ehrenamtlich tätig

Durch Änderung von § 27 BGB werden zukünftig Vereins- und Stiftungsvorstände unentgeltlich tätig, sofern die Satzung nicht etwas anderes regelt. Damit betroffene Vereine und Stiftungen die Möglichkeit haben ihre Satzung anzupassen, tritt die Regelung erst ab dem 1.1.2015 in Kraft. Vereine und Stiftungen, die bisher ihre Satzungen noch nicht angepasst haben, müssen diese bis spätestens zum 31.12.2014 anpassen, wenn die Vorstände eine Vergütung erhalten (sollen). [si]